Die Vorinstanz habe im Beweisverfahren die Fragen der Messgenauigkeit nicht genügend abgeklärt. Eine nicht zu vernachlässigende Ungenauigkeit komme davon, dass die gemessene Geschwindigkeit des Personenwagens C.________ im Ermittlungsbericht mit 137 km/h aufgeführt werde. Wie die Rundung ausgeführt worden sei, sei nicht angegeben. Im Zweifelsfall müsse von einem Messwert von 136 km/h ausgegangen werden, weil nur so mit mathematischer Bestimmtheit eine Aufrundung, die Art. 8 Abs. 1 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrolle (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) widerspreche, ausgeschlossen werden könne (pag. 266 ff.).