Er machte Ausführungen zu Messungen in Kurven, ohne jedoch konkret geltend zu machen, es sei vorliegend in einer Kurve gemessen worden. Er bemängelte, dass keine Bauartprüfung des Messgeräts vorliege, in der der Einfluss von Störfaktoren geprüft worden sei. Ausserdem sei der zehntelsgenaue Messwert nicht bekannt, und es sei nicht klar, ob die vorgeschriebene Abrundung vorgenommen worden sei. Die Vorinstanz habe im Beweisverfahren die Fragen der Messgenauigkeit nicht genügend abgeklärt.