10. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte wiederholte im Berufungsverfahren weitgehend die bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Argumente. Er brachte insbesondere vor, dass auf dem Messprotokoll nicht ersichtlich sei, ob bei der Inbetriebnahme zu Beginn der Messwerterfassung eine Kontrolle durchgeführt worden sei. Zudem führte er aus, möglich Störfaktoren könnten auf die Messung eingewirkt haben. Er machte Ausführungen zu Messungen in Kurven, ohne jedoch konkret geltend zu machen, es sei vorliegend in einer Kurve gemessen worden.