als Zeuge habe das Gericht in der Überzeugung, wonach die vorliegende Radarmessung lege artis durchgeführt worden sei, noch bestärkt. Es sei klar erstellt, dass auf das Resultat der Messung abgestellt werden könne. Der Beschuldigte habe als Lenker des Personenwagens C.________ am 27. November 2016 um 05:55 Uhr die auf dem Autobahnabschnitt signalisierte Höchstgeschwindigkeit vom 100 km/h um 37 km/h (bzw. abzüglich der Sicherheitsmarge von 6 km/h um rechtsrelevante 31 km/h) überschritten (zum Ganzen pag. 246 ff., S. 12 ff. der Urteilsbegründung).