Ausserdem bilde die Bauartprüfung die Grundlage für die Zulassung der Geschwindigkeitsmessgeräte. Wäre bei der Bauartprüfung des Radargerätes irgendeine Ungereimtheit aufgefallen, so wäre das Gerät nicht zur Geschwindigkeitsmessung zugelassen worden. Das verwendete Radargerät erfülle bzw. habe die Zulassungsvoraussetzungen offenkundigerweise erfüllt. Auf die Einholung der Bauartprüfung habe gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO verzichtet werden können. Die Befragung des Gerätebedieners E.________ als Zeuge habe das Gericht in der Überzeugung, wonach die vorliegende Radarmessung lege artis durchgeführt worden sei, noch bestärkt.