5 Kenntnis gehabt. Im Falle einer Gutachtenserstellung wäre der Beschuldigte im Resultat der Geschwindigkeitsmessung nicht mehr in den Genuss eines Sicherheitsabzuges gekommen. Die Verteidigung habe ausdrücklich auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet. Wenn sie dann dennoch das Fehlen der Bauartprüfung bemängle, ritze dies zumindest die Grenze zum Rechtsmissbrauch. Ausserdem bilde die Bauartprüfung die Grundlage für die Zulassung der Geschwindigkeitsmessgeräte.