136). Die vom Gericht im Vorfeld der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingeholten Informationen würden sämtliche von der Verteidigung aufgeworfenen Fragen beantworten. Mit Ausnahme der Bauartprüfung des Radargeräts würden sich sämtliche verlangten Belege in den Akten befinden. Hinweise auf eine mögliche Fehlmessung bzw. Fehlerquelle ergäben sich aus diesen Unterlagen keine. Die Bauartprüfung sei nur über die Einholung eines Gutachtens der METAS erhältlich. Davon und von den voraussichtlichen Kosten eines Gutachtens habe die Verteidigung