Die implizite Unterstellung der Verteidigung, wonach das Gerät in einer Kurve positioniert gewesen sei, erweise sich als akten- und tatsachenwidrig. Der Messbereich des Geräts habe gemäss Aussagen des Gerätebedieners E.________ vom fraglichen Standort aus nicht bis in die nächste Kurve gereicht. Gemäss Eichzertifikat sei das verwendete Radargerät gemäss den vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) bei der Bauartprüfung festgelegten Eichvorschriften geprüft worden.