1 und 2). Der Beschuldigte liess zwar von seiner Verteidigung ausführen, dass sich die Identität des Lenkers aufgrund eines zu einem unbekannten Zeitpunkt vorgenommen Fahrerwechsels nicht zweifelsfrei feststellen lasse. Dennoch bestreitet er seine Identität als Lenker bzw. seine Verurteilung für die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mehr (pag. 265 f.). Bestritten ist die Messgenauigkeit und somit der Umfang der Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h. Es ist zu prüfen, ob die Regeln für Geschwindigkeitsmessungen eingehalten wurden und ob auf die gemessenen Werte abgestellt werden kann.