16b Abs. 1 Bst. a SVG vorliegt, was für den Entscheid über einen Führerausweisentzug relevant ist (vgl. Tabellarische Übersicht der verwaltungsrechtlichen Sanktionen nach Fahren in angetrunkenem Zustand und Geschwindigkeitsüberschreitungen in: PHILIPPE WEISSENBERG, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 14 zu Vorbemerkungen zu Art. 16a-c SVG). Das rechtliche Interesse und damit die Legitimation des Beschuldigten für die von ihm gestellten Anträge sind somit zu bejahen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung