Ein allfälliger Entzug des Führerausweises richtet sich nach Art. 16 ff. SVG und liegt in der Zuständigkeit der Administrativbehörde. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Grenze von 30 km/h bei der Prüfung des Einzelfalles des Beschuldigten entscheidend sein könnte für die Frage, ob eine leichte Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 Bst. a SVG oder eine mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 Bst.