Der Beschuldigte brachte vor, der Geschwindigkeitsunterschied sei für ihn bedeutend, weil beim für ihn günstigeren Messwert (30 km/h) die Busse geringer ausfalle und ihm der Führerausweis nicht entzogen werde. In der Tat empfehlen die Richtlinien zur Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) für eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn von 26-30 km/h eine Busse von CHF 400.00 und für eine Überschreitung von 31-34 km/h eine Busse von CHF 600.00 (S. 22). Ein allfälliger Entzug des Führerausweises richtet sich nach Art.