3 war. Er verlangte stattdessen einen Schuldspruch für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h. Strittig ist somit 1 km/h. Es fragt sich, ob an dieser (minimalen) Abänderung des vorinstanzlichen Schuldspruches das gesetzlich erforderliche rechtliche Interesse besteht (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte brachte vor, der Geschwindigkeitsunterschied sei für ihn bedeutend, weil beim für ihn günstigeren Messwert (30 km/h) die Busse geringer ausfalle und ihm der Führerausweis nicht entzogen werde.