5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im oberinstanzlichen Verfahren wurde die vom Beschuldigten eingereichte Beilage (Aktenauszug aus einem anderen Verfahren, die ihm von der Vorinstanz zugestellt worden sei) zu den Akten genommen (pag. 31 ff.). Von Amtes wegen wurde ein aktueller Strafregisterauszug, ein aktueller Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie ein aktueller Auszug aus dem Administrativmassnahmenregister (AD- MAS) über den Beschuldigten eingeholt (pag. 293 ff.).