2 a. zu einer Übertretungsbusse von CHF 400, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 4 Tage festgesetzt wird; b. zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren des Strafbefehls von CHF 300, Kosten des staatsanwaltschaftlichen Einspracheverfahrens von CHF 100, Gebühren des Gerichts von CHF 1‘800 und Auslagen (Zeugenentschädigung) von CHF 20, insgesamt CHF 2‘220; - Unter Auferlegung von Entschädigungs- und Berufungsverfahrenskosten zu Lasten des Staats.