die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten Frist zur Einreichung von ergänzenden Ausführungen zu seiner bereits in der Berufungserklärung enthaltenen Begründung (pag. 292 f.). Mit Schreiben vom 6. Juni 2019 verzichtete der Beschuldigte auf eine weitere schriftliche Begründung der Berufung unter Bestätigung der Berufungserklärung (pag. 307).