263]), und bereits mit der Berufungserklärung wurde eine ausführliche schriftliche Berufungsbegründung eingereicht. Mit Eingabe vom 3. Mai 2019 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 290). Die Kammer ordnete mit Beschluss vom 6. Mai 2019 in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten Frist zur Einreichung von ergänzenden Ausführungen zu seiner bereits in der Berufungserklärung enthaltenen Begründung (pag.