Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 143 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. August 2019 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichterin Falkner, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 15. Mai 2018 (PEN 17 171) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 15. Mai 2018 wurde A.________ (nachfolgend Beschuldigter) schuldig erklärt der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwin- digkeit auf der Autobahn um 31 km/h. Er wurde verurteilt zu einer Übertretungs- busse von CHF 600.00 sowie zu den Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3‘020.00 (pag. 218 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 24. Mai 2018 fristgerecht die Berufung an (pag. 223). Nach Zu- stellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 8. April 2019 (pag. 254 f.) gelangte am 30. April 2019 die form- und fristgerechte Berufungserklärung ein (pag. 260 ff.). Das Urteil wurde vollumfänglich angefochten (obwohl die Vertei- digung trotz Nennung aller Urteilsteile von einer teilweisen Berufung sprach [pag. 263]), und bereits mit der Berufungserklärung wurde eine ausführliche schriftliche Berufungsbegründung eingereicht. Mit Eingabe vom 3. Mai 2019 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 290). Die Kammer ordnete mit Beschluss vom 6. Mai 2019 in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten Frist zur Einreichung von ergänzenden Ausführungen zu seiner bereits in der Beru- fungserklärung enthaltenen Begründung (pag. 292 f.). Mit Schreiben vom 6. Juni 2019 verzichtete der Beschuldigte auf eine weitere schriftliche Begründung der Be- rufung unter Bestätigung der Berufungserklärung (pag. 307). 3. Anträge des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete namens und im Auftrag des Be- schuldigten folgende Berufungsanträge (pag. 263): - Herr A.________ wird schuldig erklärt der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 26. November 2016 als Lenker eines Personenwagens auf der Autobahn A1, Höhe Wiedlisbach, Fahrtrichtung Zürich, durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h; - Herr A.________ wird in Anwendung der Artikel 32 Abs. 1 und 90 Abs. 1 des Strassenverkehrs- gesetzes vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01, „SVG“), Art. 4a Abs. 5 der Verkehrsregelnverord- nung vom 13. November 1962 (SR 741.11, „VRV“), Art. 1 ff. der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs vom 28. März 2007 (SR 741.013, „SKV“), Art. 8 Abs. 1 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 (SR 741.013.1, „VSKV- ASTRA“), Art. 47, Artikel 106 und 333 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezem- ber 1937 (SR 311.0, „StGB“) und Art. 426 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0, „StPO“) verurteilt: 2 a. zu einer Übertretungsbusse von CHF 400, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 4 Tage festgesetzt wird; b. zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren des Strafbefehls von CHF 300, Kosten des staatsanwaltschaftlichen Einspracheverfahrens von CHF 100, Ge- bühren des Gerichts von CHF 1‘800 und Auslagen (Zeugenentschädigung) von CHF 20, ins- gesamt CHF 2‘220; - Unter Auferlegung von Entschädigungs- und Berufungsverfahrenskosten zu Lasten des Staats. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Rechtsmittelinstanz hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochte- nen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Da nur der Beschul- digte Berufung eingereicht hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu dessen Nachteil abändern. Der Beschuldigte wurde der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) schuldig gesprochen. Diese wird mit Busse bedroht und bildet damit eine Übertretung im Sinne von Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Bei einer Übertretung überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil mit eingeschränkter Kognition. Es kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorge- bracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachver- haltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinwei- sen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 305 E. 4.3 S. 319, je mit Hinweisen). Dass eine andere Lö- sung oder Würdigung ebenso vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme von Willkür nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1203/2014 vom 9. Juni 2015 E. 1.2. mit Hinweisen). Eine Sachverhaltsermitt- lung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44 mit Hinweis). 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im oberinstanzlichen Verfahren wurde die vom Beschuldigten eingereichte Beilage (Aktenauszug aus einem anderen Verfahren, die ihm von der Vorinstanz zugestellt worden sei) zu den Akten genommen (pag. 31 ff.). Von Amtes wegen wurde ein ak- tueller Strafregisterauszug, ein aktueller Bericht über die wirtschaftlichen Verhält- nisse sowie ein aktueller Auszug aus dem Administrativmassnahmenregister (AD- MAS) über den Beschuldigten eingeholt (pag. 293 ff.). 6. Legitimation Der Beschuldigte focht den Schuldspruch der Vorinstanz nur insofern an, als dass er für eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h schuldig erklärt worden 3 war. Er verlangte stattdessen einen Schuldspruch für eine Geschwindigkeitsüber- schreitung von 30 km/h. Strittig ist somit 1 km/h. Es fragt sich, ob an dieser (mini- malen) Abänderung des vorinstanzlichen Schuldspruches das gesetzlich erforderli- che rechtliche Interesse besteht (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte brachte vor, der Geschwindigkeitsunterschied sei für ihn bedeu- tend, weil beim für ihn günstigeren Messwert (30 km/h) die Busse geringer ausfalle und ihm der Führerausweis nicht entzogen werde. In der Tat empfehlen die Richtli- nien zur Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) für eine Geschwindigkeitsüber- schreitung auf der Autobahn von 26-30 km/h eine Busse von CHF 400.00 und für eine Überschreitung von 31-34 km/h eine Busse von CHF 600.00 (S. 22). Ein allfäl- liger Entzug des Führerausweises richtet sich nach Art. 16 ff. SVG und liegt in der Zuständigkeit der Administrativbehörde. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Grenze von 30 km/h bei der Prüfung des Einzelfalles des Beschuldigten entschei- dend sein könnte für die Frage, ob eine leichte Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 Bst. a SVG oder eine mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 Bst. a SVG vorliegt, was für den Entscheid über einen Führerausweisentzug relevant ist (vgl. Tabellarische Übersicht der verwaltungsrechtlichen Sanktionen nach Fahren in angetrunkenem Zustand und Geschwindigkeitsüberschreitungen in: PHILIPPE WEISSENBERG, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 14 zu Vorbemerkungen zu Art. 16a-c SVG). Das rechtliche Inter- esse und damit die Legitimation des Beschuldigten für die von ihm gestellten An- träge sind somit zu bejahen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf und zu prüfender Sachverhalt Dem Beschuldigten wurde mit Strafbefehl vom 11. Mai 2017 vorgeworfen, am 27. November 2016, um 05:55 Uhr, auf der Autobahn A1, Wiedlisbach, Fahrtrich- tung Zürich, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h überschritten zu haben (pag. 24). Der Personenwagen mit der Nummer C.________, eingelöst auf die D.________ AG, war mit einer Geschwindigkeit von 137 km/h bei einer signali- sierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h von einem Radargerät erfasst wor- den. Nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 6 km/h ergab dies eine Geschwin- digkeitsüberschreitung von 31 km/h (pag. 1 und 2). Der Beschuldigte liess zwar von seiner Verteidigung ausführen, dass sich die Iden- tität des Lenkers aufgrund eines zu einem unbekannten Zeitpunkt vorgenommen Fahrerwechsels nicht zweifelsfrei feststellen lasse. Dennoch bestreitet er seine Identität als Lenker bzw. seine Verurteilung für die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mehr (pag. 265 f.). Bestritten ist die Messgenauigkeit und somit der Umfang der Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h. Es ist zu prüfen, ob die Regeln für Geschwindigkeitsmessungen eingehalten wurden und ob auf die gemessenen Werte abgestellt werden kann. 4 8. Beweismittel Zum Thema der Höhe der gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung finden sich in den Akten folgende Beweismittel: Anzeigerapport der Polizei Kanton Solo- thurn vom 16. Februar 2017 (pag. 1), Geschwindigkeitsmessprotokoll vom 23. bis 28. November 2016 (pag. 39), Eichzertifikat Nr. 258-24763 des Eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS vom 20. April 2016 (pag. 40 und pag. 131), Eichzer- tifikat Nr. 258-26900 vom 12. April 2017 (pag. 132), Ermittlungsbericht der Polizei Kanton Solothurn vom 9. November 2017 (pag. 126 f.), Zertifikat der Ausbildung von E.________ für das Radarsystem GATSO Radar RS-GS11 vom 13. Februar 2013 (pag. 129), Messprotokoll RS-GS11 Metas Nr. 15537 vom 23. bis 28. No- vember 2016 (pag. 130), Zulassungszertifikat CH-P-09186-00 vom 4. November 2009 mit Beilage der Bauartbeschreibung (pag. 134 ff.), Nachtragsrapport der Poli- zei Kanton Solothurn vom 15. Dezember 2017 (pag. 172) und Protokoll der Einver- nahme mit E.________, der das betreffende Radargerät bedient hatte (pag. 199 ff.). 9. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Zum Thema der Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung führte die Vorinstanz insbesondere aus, dass sie das Protokoll der Messung (pag. 39) und das Eichzertifikat (pag. 40) eingeholt habe. Das Radargerät sei auf 112 km/h ein- gestellt gewesen, sodass geringfügigere Geschwindigkeitsüberschreitungen gar nicht erst erfasst worden seien. In der gemessenen Zeitspanne von fünf Tagen sei die Geschwindigkeit von 166‘918 Fahrzeugen gemessen worden, wovon ca. 2‘780 respektive weniger als 2 % zu schnell (Messwert von mehr als 112 km/h) gewesen seien. Das sei ein starkes Indiz dafür, dass die Messresultate korrekt (bzw. jeden- falls nicht zu Ungunsten der Betroffenen zu hoch) gewesen seien. Eine Verfahrens- flut von anderen allenfalls zu Unrecht beschuldigten Personen sei ausgeblieben. Die implizite Unterstellung der Verteidigung, wonach das Gerät in einer Kurve posi- tioniert gewesen sei, erweise sich als akten- und tatsachenwidrig. Der Messbereich des Geräts habe gemäss Aussagen des Gerätebedieners E.________ vom fragli- chen Standort aus nicht bis in die nächste Kurve gereicht. Gemäss Eichzertifikat sei das verwendete Radargerät gemäss den vom Eidgenössischen Institut für Me- trologie (METAS) bei der Bauartprüfung festgelegten Eichvorschriften geprüft wor- den. Es werde damit bestätigt, dass das Messmittel die gesetzlichen Anforderun- gen erfülle und unter Berücksichtigung der Verordnung des Bundesamts für Stras- sen (ASTRA) zur Strassenverkehrskontrolle eingesetzt werde dürfe. Im Bauartbe- schrieb stehe, dass der Geschwindigkeitswert mit einer Auflösung von 1 km/h an- gezeigt werde (pag. 136). Die vom Gericht im Vorfeld der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingeholten In- formationen würden sämtliche von der Verteidigung aufgeworfenen Fragen beant- worten. Mit Ausnahme der Bauartprüfung des Radargeräts würden sich sämtliche verlangten Belege in den Akten befinden. Hinweise auf eine mögliche Fehlmes- sung bzw. Fehlerquelle ergäben sich aus diesen Unterlagen keine. Die Bauartprü- fung sei nur über die Einholung eines Gutachtens der METAS erhältlich. Davon und von den voraussichtlichen Kosten eines Gutachtens habe die Verteidigung 5 Kenntnis gehabt. Im Falle einer Gutachtenserstellung wäre der Beschuldigte im Resultat der Geschwindigkeitsmessung nicht mehr in den Genuss eines Sicher- heitsabzuges gekommen. Die Verteidigung habe ausdrücklich auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet. Wenn sie dann dennoch das Fehlen der Bauartprü- fung bemängle, ritze dies zumindest die Grenze zum Rechtsmissbrauch. Ausser- dem bilde die Bauartprüfung die Grundlage für die Zulassung der Geschwindig- keitsmessgeräte. Wäre bei der Bauartprüfung des Radargerätes irgendeine Unge- reimtheit aufgefallen, so wäre das Gerät nicht zur Geschwindigkeitsmessung zuge- lassen worden. Das verwendete Radargerät erfülle bzw. habe die Zulassungsvor- aussetzungen offenkundigerweise erfüllt. Auf die Einholung der Bauartprüfung ha- be gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO verzichtet werden können. Die Befragung des Gerätebedieners E.________ als Zeuge habe das Gericht in der Überzeugung, wonach die vorliegende Radarmessung lege artis durchgeführt worden sei, noch bestärkt. Es sei klar erstellt, dass auf das Resultat der Messung abgestellt werden könne. Der Beschuldigte habe als Lenker des Personenwagens C.________ am 27. November 2016 um 05:55 Uhr die auf dem Autobahnabschnitt signalisierte Höchstgeschwindigkeit vom 100 km/h um 37 km/h (bzw. abzüglich der Sicher- heitsmarge von 6 km/h um rechtsrelevante 31 km/h) überschritten (zum Ganzen pag. 246 ff., S. 12 ff. der Urteilsbegründung). 10. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte wiederholte im Berufungsverfahren weitgehend die bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Argumente. Er brachte insbesondere vor, dass auf dem Messprotokoll nicht ersichtlich sei, ob bei der Inbetriebnahme zu Beginn der Messwerterfassung eine Kontrolle durchgeführt worden sei. Zudem führte er aus, möglich Störfaktoren könnten auf die Messung eingewirkt haben. Er machte Aus- führungen zu Messungen in Kurven, ohne jedoch konkret geltend zu machen, es sei vorliegend in einer Kurve gemessen worden. Er bemängelte, dass keine Bau- artprüfung des Messgeräts vorliege, in der der Einfluss von Störfaktoren geprüft worden sei. Ausserdem sei der zehntelsgenaue Messwert nicht bekannt, und es sei nicht klar, ob die vorgeschriebene Abrundung vorgenommen worden sei. Die Vorinstanz habe im Beweisverfahren die Fragen der Messgenauigkeit nicht genü- gend abgeklärt. Eine nicht zu vernachlässigende Ungenauigkeit komme davon, dass die gemessene Geschwindigkeit des Personenwagens C.________ im Ermitt- lungsbericht mit 137 km/h aufgeführt werde. Wie die Rundung ausgeführt worden sei, sei nicht angegeben. Im Zweifelsfall müsse von einem Messwert von 136 km/h ausgegangen werden, weil nur so mit mathematischer Bestimmtheit eine Aufrun- dung, die Art. 8 Abs. 1 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrolle (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) widerspreche, ausgeschlossen werden könne (pag. 266 ff.). 11. Willkürprüfung der Kammer Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 240 f., S. 6 der Urteilsbegründung). Die Kammer verfügt nur über eingeschränkte Kognition (vgl. oben Ziffer I.4.). 6 Die Vorinstanz hat sich zu sämtlichen Rügen des Beschuldigten, die er nun vor oberer Instanz wiederholt, geäussert. Sie hat eine eingehende Beweiswürdigung vorgenommen. Der Auffassung des Beschuldigten, wonach keine genügenden Sachverhaltsabklärungen zur Frage der Messgenauigkeit vorgenommen worden sein sollen, kann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte legt nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung geradezu willkürlich sein soll. Die Einhaltung sämtlicher Bestimmungen zu Strassenverkehrskontrollen und dem Einsatz von Radargeräten im Besonderen ist Teil der Sachverhaltsermittlung. Ent- gegen der Behauptung des Beschuldigten findet sich in den Akten das Messproto- koll mit der Bezeichnung des Messsystems mit der METAS-Nummer und der Fest- stellung der erfolgreichen Durchführung der Funktionskontrolle vor Beginn der Messung (pag. 130). Für das im vorliegenden Fall verwendete Radargerät liegt für den Tatzeitpunkt ein gültiges Eichzertifikat der METAS vor (pag. 40 und pag. 131). Darin wird bestätigt, dass das Gerät am 20. April 2016 vorschriftsgemäss geprüft wurde und die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Im Zertifikat zur darauffolgenden Eichung vom 12. April 2017 (pag. 132) wurde keine am Gerät vorgenommen Ände- rungen festgestellt. Dass sämtliche Bestimmungen zu den Geschwindigkeitsmess- geräten eingehalten wurden, ist damit hinreichend bestätigt. Sofern, wie in diesem Fall, keine Hinweise vorhanden sind, dass sich relevante Umstände (Änderung der gesetzlichen Anforderungen, Verletzung von Sicherungsmechanismen oder Repa- ratur von messrelevanten Teilen) geändert hätten, darf von einwandfreier Funktion des Radargeräts und Korrektheit der Messung ausgegangen werden (Urteil des Bundesgericht 6B_592/2018 vom 13. August 2018 E. 1.3; vgl. auch Urteil 6B_988/2018 vom 2. November 2018 E. 1.3.1.). In dieser Zertifizierung der Geset- zeskonformität wird auch bestätigt, dass das Gerät die Abrundung der gemessenen Geschwindigkeiten auf die nächste ganze Zahl in Einklang mit Art. 8 Abs. 1 VSKV- ASTRA vornimmt. Im Übrigen verkennt der Beschuldigte, dass für die Frage, ob eine Verkehrsregel- verletzung vorliegt, grundsätzlich die tatsächliche Geschwindigkeitsüberschreitung massgebend ist. Der Tatsache, dass Geschwindigkeitsmessungen durch techni- sche Geräte möglicherweise minimal von den tatsächlichen Werten abweichen könnten, wird – zusätzlich zu den detaillierten Vorgaben für die Messgeräte und de- ren Installation – durch die Vorschrift von Sicherheitsmargen bei solchen Messun- gen Rechnung getragen. Gemäss Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung (SR 941.261) darf das Messmittel eine maximale Fehlergrenze von 3 % bei Geschwin- digkeiten über 100 km/h aufweisen, um in Verkehr gesetzt zu werden (Anhang zu Art. 4). Das heisst, bei der beim Beschuldigten vom Gerät gemessenen Geschwin- digkeit von 137 km/h läge ein Unterschied von 3 % bei rund 4 km/h. Nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 VSKV-ASTRA sind bei Radarmessungen bei einem Messwert von 101-150 km/h 6 km/h vom auf die nächste ganze Zahl abgerundeten Geschwindigkeitsmesswert abzuziehen. Mithin beträgt der Sicherheitsabzug be- reits rund 2 km/h mehr als die Fehlergrenze der in Verkehr gesetzten Messgeräte. Für allfällige marginale Ungenauigkeiten wurde dem Beschuldigten bereits ein grosszügiger Sicherheitsabzug gewährt und ihm anstelle der gemessenen 137 km/h lediglich eine Geschwindigkeit von 131 km/h zur Last gelegt. Eine allen- falls minime Abweichung – wie sie vom Beschuldigten mit dem Bereich von 1 km/h 7 vorgebracht wird – wurde damit bereits berücksichtigt (vgl. dazu auch das Urteil der 1. Strafkammer SK 16 136 vom 16. September 2016, Ziff. III.11.1). Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass die Messung korrekt war und der Beschuldigte mindestens 31 km/h zu schnell gefahren ist. Die 131 km/h sind eine Annahme zu Gunsten des Beschuldigten. Dass er eine tiefere Geschwindigkeit gefahren ist, kann zweifelsfrei ausgeschlossen werden. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststel- lung liegt nicht vor. Das Beweisergebnis der Vorinstanz wird bestätigt. III. Rechtliche Würdigung 12. Tatbestand Wer die Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder dessen Vollziehungs- vorschriften verletzt, macht sich strafbar (Art. 90 Abs. 1 SVG; sogenannt einfache Verkehrsregelverletzung). Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit auf allen Strassen (Art. 32 Abs. 2 SVG). Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkei- ten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vor (Art. 4a Abs. 5 VRV). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG zumindest Fahrlässigkeit (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG). 13. Subsumtion Dass der Beschuldigte die auf dem Autobahnabschnitt signalisierte Höchstge- schwindigkeit von 100 km/h überschritten und folglich eine Verkehrsregel verletzt hat, ist unbestritten. Gemäss Beweisergebnis betrug die Überschreitung der signa- lisierten Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der Sicherheitsmarge 31 km/h. Der ob- jektive Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung ist erfüllt. Die Kammer schliesst sich zudem der Begründung der Vorinstanz an, dass der Beschuldigte fahrlässig handelte (pag. 252, S. 18 der Urteilsbegründung). Somit ist der subjekti- ve Tatbestand ebenfalls erfüllt. Der Beschuldigte ist der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung Für die Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 253, S. 19 der Urteilsbegründung). Die von den VBRS- Richtlinien empfohlene Busse von CHF 600.00 (S. 22) erscheint im vorliegenden Fall angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB auf 6 Tage festgesetzt. Einer allfälligen Erhöhung der Strafe unter Berücksichtigung der vorhandenen Vorstrafe des Beschuldigten (pag. 302) stünde das Verschlechterungsverbot (vgl. Ziff. I.4.) entgegen. 8 V. Kosten und Entschädigung Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3‘020.00 werden bestätigt und gehen infolge des Schuldspruches zu Lasten des Beschuldigten. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 2‘000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und dem unterliegenden Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschuldigten keine Entschädi- gung zu (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). VI. Verfügungen Nach Art. 104 Abs. 1 SVG müssen die Polizei- und die Strafbehörden der zustän- digen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgese- hene Massnahme nach sich ziehen könnten. Die Meldepflicht der Strafbehörden wird in Art. 123 Abs. 1 und 2 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) konkretisiert (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 12 ff. zu Art. 104 SVG). Eine Mitteilung von Urteilen wegen Widerhand- lungen gegen Strassenverkehrsvorschriften an die für den Strassenverkehr zu- ständige Behörde des Wohnsitzkantons erfolgt nur auf Verlangen (Art. 123 Abs. 1 Bst. b VZV). Ein solches Ersuchen um Mitteilung des Urteils durch das Strassen- verkehrsamt des Wohnsitz Kantons des Beschuldigten findet sich vorliegend nicht in den Akten. Auf eine Mitteilung wird deshalb verzichtet. 9 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 27.11.2016 als Lenker eines Per- sonenwagens auf der Autobahn A1, Höhe Wiedlisbach, Fahrtrichtung Zürich, durch Über- schreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h; und in Anwendung der Artikel 32, 90 Abs. 1 SVG Art. 4 Abs. 5 VRV 47, 106, 333 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘020.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00. II. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz 10 Bern, 7. August 2019 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11