A.________ hat dem Kanton Bern an die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung CHF 894.70 (1/5) zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ von der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar CHF 301.60 (1/5) zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: