mangels Vorliegens eines gültigen Strafantrages gestützt auf Art. 329 Abs. 1 Bst. b StPO eingestellt wurde, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (4/5) an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung (4/5) an Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________. 2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, angeblich begangen am 24. Juni 2016 in Biel, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II. A.________ wird schuldig erklärt: