__ die Differenz zwischen amtlichem und vollem Honorar (CHF 949.90) nachzuzahlen. Die Gutheissung des Eventualantrags betreffend Gewährung des bedingten Strafvollzugs erfolgt ohne Ausrichtung einer Entschädigung. VII. Verfügungen Hinsichtlich der zu treffenden Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 31 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 28. November 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen