Fürsprecher B.________ wird damit durch den Kanton Bern für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren für einen Aufwand von 12.60 Stunden und Auslagen in der Höhe von total CHF 70.10, zuzüglich Mehrwertsteuer, mit insgesamt CHF 2‘789.55 entschädigt. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschuldigte – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – dem Kanton Bern die Fürsprecher B.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen amtlichem und vollem Honorar (CHF 949.90) nachzuzahlen.