In oberer Instanz Mit Kostennote vom 17. Juli 2019 (pag. 437 f.) macht Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 12.60 Stunden zu CHF 270.00 sowie Auslagen von CHF 70.10 geltend. Das beantragte Honorar bewegt sich innerhalb des Tarifrahmens von Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b PKV und erscheint der Kammer mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Fürsprecher B.__