30 stanzliche Verfahren und die Kostenregelung sind zu bestätigen. Folglich hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die in erster Instanz für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten an Fürsprecher B.________ ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 894.70, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ im Umfang von 1/5 die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 301.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 24.3 In oberer Instanz