amtlicher Entschädigung), zu tragen. 23.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 2‘000.00 festgelegt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Vorliegend ist der Beschuldigte mit seinen Anträgen oberinstanzlich grossmehrheitlich unterlegen. Für die Gutheissung seines Eventualantrags rechtfertigt sich angesichts der Geringfügigkeit dieses Verfahrensteils keine Kostenausscheidung.