29 digten auferlegt. Diese Kostenregelung sowie die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Verfahrenskosten sind nicht zu beanstanden, wobei zu erwähnen ist, dass die Kammer die Kosten für die amtliche Verteidigung praxisgemäss separat ausweist (vgl. die Erwägungen 24.1 - 24.3 hiernach). Der Beschuldigte hat somit die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Gerichtskosten, sich belaufend auf CHF 697.60 (exkl. amtlicher Entschädigung), zu tragen.