106 aStGB eine Verbindungsbusse auszufällen, um dem Beschuldigten einen spürbaren Denkzettel zu verpassen. Es gilt ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht. In der Höhe eines Fünftels (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4) der schuldangemessenen Strafe, ausmachend CHF 100.00 (fünf Tagessätze zu je CHF 20.00), wird eine Verbindungsbusse ausgesprochen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf fünf Tage festgesetzt (Art. 106 Abs. 2 aStGB).