Deshalb ist anzunehmen, dass es dem Beschuldigten in der Regel gelingt, sich auf legale Weise abzureagieren. Insgesamt kann dem Beschuldigten in Würdigung dieser Umstände zwar keine besonders günstige, aber auch keine schlechte Prognose gestellt werden. Der bedingte Strafvollzug ist ihm deshalb zu gewähren. Die minimale Probezeit wird um ein Jahr erhöht und auf drei Jahre festgesetzt. Zudem erachtet es die Kammer aus spezialpräventiven Gründen als gerechtfertigt und geboten, in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 aStGB eine Verbindungsbusse auszufällen, um dem Beschuldigten einen spürbaren Denkzettel zu verpassen.