In casu kann dem Beschuldigten des Weiteren jedoch auch aufgrund der Gesamtumstände keine Schlechtprognose gestellt werden. Zu berücksichtigen ist nämlich insbesondere, dass sich der Beschuldigte trotz seiner «aufbrausenden» Persönlichkeit und seiner angeschlagenen Psyche seit dem Jahr 2012 wohl verhalten und sich bis zu den vorliegend fraglichen Vorfällen noch nie wegen Beschimpfung und/oder Drohung schuldig gemacht hat. Deshalb ist anzunehmen, dass es dem Beschuldigten in der Regel gelingt, sich auf legale Weise abzureagieren.