Die Verteidigung brachte dagegen vor, dem Beschuldigten sei angesichts der lange Zeit zurückliegenden, nicht einschlägigen Vorstrafen der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Weil der Beschuldigte die Vorwürfe bestreite, könne er entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch keine Einsicht und Reue zeigen. Zudem sei das blosse Bestreiten der Vorwürfe und die Nutzung der Verteidigungsrechte kein Grund zur Verweigerung der bedingten Strafe (pag. 435). Die Kammer teilt die Auffassung der Verteidigung.