21. Bedingter Strafvollzug und Verbindungsbusse Betreffend die theoretischen Grundlagen zum Strafvollzug wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 369 f.). Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten aufgrund der mehrfachen Vorstrafen sowie der fehlenden Einsicht und Reue weder den voll- noch den teilbedingten Strafvollzug (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 370). Die Verteidigung brachte dagegen vor, dem Beschuldigten sei angesichts der lange Zeit zurückliegenden, nicht einschlägigen Vorstrafen der bedingte Strafvollzug zu gewähren.