20. Tagessatzhöhe Im Weiteren ist auch die von der Vorinstanz auf CHF 20.00 festgesetzte und vom Beschuldigten nicht beanstandete Tagessatzhöhe zu bestätigen (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 369). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich an den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteilszeitpunkt etwas verändert haben sollte.