Diese sind jedoch nicht einschlägig und liegen über sieben sowie zehn Jahre zurück, weshalb es sich gerade noch rechtfertigt, die Vorstrafen neutral zu werten. Ferner schliesst sich die Kammer den vorinstanzlichen Erwägungen zu den Täterkomponenten, insbesondere auch was das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren angeht, vollumfänglich an (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 368). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 25 Tagessätzen ist damit zu bestätigen.