Es ist mit Blick auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 368) sowie den oberinstanzlich eingeholten Leumundsbericht vom 18. Juni 2019 (pag. 407 ff. resp. pag. 414 ff.) und den Strafregisterauszug vom 18. Juni 2019 (pag. 400 f.) einzig festzuhalten, dass vier Vorstrafen ins Auge springen. Diese sind jedoch nicht einschlägig und liegen über sieben sowie zehn Jahre zurück, weshalb es sich gerade noch rechtfertigt, die Vorstrafen neutral zu werten.