Der Beschuldigte hätte sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können. Aufgrund dieser Überlegungen erachtet die Kammer mit der Vorinstanz eine Geldstrafe von fünf Tagessätzen als verschuldensangemessen. Im Rahmen der Asperation werden davon drei Tagessätze berücksichtigt. Im Sinne der voranstehenden Erwägungen (insbesondere 12.2 und 12.3) rechtfertigt sich entgegen der Auffassung der Verteidigung im vorliegenden Fall keine Strafmilderung gestützt auf Art. 48 Bst. b oder c aStGB.