Selbst wenn die Ehefrau von C.________ diese Beschimpfung mitbekommen hat, spielte sich die Handlung des Beschuldigten aus Sicht der Kammer (sowie der Vorinstanz) einzig gegenüber dem Geschädigten, C.________, ab. Das Handeln des Beschuldigten weist keine besondere Verwerflichkeit auf. Er ging nicht planmässig vor, sondern handelte vielmehr im Sinne einer Spontanreaktion aus einer Wut heraus. Der Beschuldigte beschimpfte C.________ direktvorsätzlich und weil er sich wie erwähnt über diesen ärgerte. Seine Beweggründe vermögen ihn nicht zu entlasten. Der Beschuldigte hätte sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können.