Insgesamt wirken sich die subjektiven Tatkomponenten nur leicht verschuldensmindernd aus. 17.3 Fazit Tatkomponenten Nach den voranstehenden Ausführungen erachtet die Kammer für die beiden Drohung am 21. und 22. Mai 2016 zum Nachteil von C.________ – bei separater Betrachtung – je eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen. 17.4 Bildung der Einsatzstrafe und Asperation Zur Bestimmung der Einsatzstrafe geht die Kammer von der ersten Drohung am 21. Mai 2016 aus. Die Einsatzstrafe beträgt nach der Erwägung 17.3 hiervor 20 Tagessätze.