26 sung zeitweise aufstauen, bis er «rot sieht» und es ihm öfters passiert, dass er sich in der Wortwahl vertut, rechtfertigt dies noch lange nicht, einer wildfremden Person derartige E-Mails zu schicken. Der Beschuldigte hätte seinen Unmut über die nicht seinen Vorstellungen entsprechende Lieferung wie die Vorinstanz zu Recht erwog durchaus auf legale Weise zum Ausdruck bringen und es unterlassen können, C.________ per E-Mail zu bedrohen. Insgesamt wirken sich die subjektiven Tatkomponenten nur leicht verschuldensmindernd aus.