Aus Sicht der Kammer weisen die beiden Drohungen in etwa den gleichen Unrechtsgehalt auf. Sowohl beim Vorfall vom 21. Mai 2016 als auch bei demjenigen vom 22. Mai 2016 ist das Verschulden des Beschuldigten deutlich weniger gravierend als im hiervor zitierten Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien. In den Augen der Kammer wiegt das objektive Tatverschulden entgegen der Auffassung der Vorinstanz bei beiden Vorfällen leicht. 17.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte aus Wut, weil ihm C.________ seiner Ansicht nach ein gefälschtes Natel verkauft hatte und dies nicht zugeben wollte. Er versetzte C.______