83 Antwort 4). Das Handeln des Beschuldigten weist keine besondere Verwerflichkeit oder Hinterlist auf. Auch handelte der Beschuldigte weder speziell planmässig noch abgeklärt. Er sprach die Drohungen jedoch unter falschem Namen («E.________») sowie über E-Mail aus, was zur Folge hatte, dass C.________ nicht wusste, mit wem bzw. mit was für einer Persönlichkeit er es zu tun hatte. Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass diese Ungewissheit für C.________ eine zusätzliche Belastung war. Aus Sicht der Kammer weisen die beiden Drohungen in etwa den gleichen Unrechtsgehalt auf.