Damit bedrohte der Beschuldigte C.________ – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – in kurz aufeinanderfolgenden Abständen zweimal mit der Verletzung seiner körperlichen Integrität. Bei C.________ lösten diese E-Mails des Beschuldigten insbesondere weil er im Tatzeitpunkt nicht zuhause, sondern mit seiner Familie in Istanbul war, keine Panik, aber immerhin Angst aus. Er konnte nicht mehr schlafen, war «psychisch belastet» und die E-Mails vermiesten ihm die Ferien (pag. 83 f. Antwort 4 und 11).