Vorliegend drohte der Beschuldigte C.________ mit der E-Mail vom 21. Mai 2016, er werde einen Freund zu ihm schicken, der ihm «auf die Fresse hauen» werde (pag. 73). Rund zwei Stunden später, am 22. Mai 2016, schrieb der Beschuldigte C.________ wiederum eine E-Mail und drohte diesem, wer sich nicht an die Ordnung halte, «bekomme auf die Fresse», und ein Anwalt werde ihm nichts bringen, wenn er «von den Broncos auf die Fresse bekomme» (pag. 74). Damit bedrohte der Beschuldigte C.________ – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – in kurz aufeinanderfolgenden Abständen zweimal mit der Verletzung seiner körperlichen Integrität.