25 bestand der Drohung eine Strafe von 60 Strafeinheiten bei folgendem Referenzsachverhalt vor (S. 49): In einer kriselnden Beziehung droht der Täter der getrennt lebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod. Die Partnerin hat Angst wegen dem zur Gewalt neigenden Täter und traut sich kaum mehr auf die Strasse.