16. Strafrahmen, schwerstes Delikt und Strafart Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Drohung sowie der Beschimpfung schuldig gemacht. Für die Drohung sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 180 Abs. 1 aStGB). Beschimpfung wird mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 aStGB). Die abstrakt höchste Strafandrohung liegt in casu somit bei der Drohung. Vorliegend rechtfertigt sich – nicht nur wegen des Verschlechterungsverbots – einzig die Ausfällung einer Gesamtgeldstrafe.