Der Beschuldigte hat sämtliche der zur Diskussion stehenden Taten vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Die Fassung des Strafgesetzbuches vom 1. Januar 2018 ist für den Beschuldigten nicht die mildere, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB integral altes Recht (aStGB) zur Anwendung kommt. 15. Grundsätze der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundsätze zur Strafzumessung wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 17 f. der Urteilsbegründung; pag. 365 f.).