364). Schliesslich ist festzuhalten, dass sich in casu, auch wenn der Beschuldigte – wie die Verteidigung vorbringt – aufgrund seiner angeschlagenen Psyche eine geringere Toleranzgrenze haben mag bzw. sich negative Emotionen bei ihm über längere Zeit aufstauen können, nach den voranstehenden Erwägungen zu den theoretischen Grundlagen der Beschimpfung keine Strafmilderung gestützt auf Art. 177 Abs. 2 aStGB rechtfertigt. Insgesamt stellt damit weder der Verkauf des angeblich gefälschten Handys noch das Verhalten von C.____