Damit verhielt sich C.________ gegenüber dem Beschuldigten zusammengefasst weder ungebührlich noch provokativ und gab entgegen der Auffassung der Verteidigung keinen – und schon gar keinen unmittelbaren – Anlass zur Beschimpfung. Die Kammer ist wie die Vorinstanz überzeugt, dass der Beschuldigte mit der E-Mail vom 21. Mai 2016 nicht auf ein Verhalten von C.________ reagierte, sondern vielmehr seinen generellen Unmut über den missglückten Handykauf zum Ausdruck brachte bzw. diesem freien Lauf liess (vgl. S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 364).