Weiter ist erwiesen, dass der Beschuldigte das seiner Ansicht nach gefälschte Handy zehn Tage bevor er die inkriminierte E-Mail verfasste und an C.________ versandte, erhielt. Er hätte somit reichlich Zeit zu ruhiger Überlegung gehabt, womit es insoweit offensichtlich an der erforderlichen Unmittelbarkeit mangelt. Wie erwähnt genügt nicht, dass zwischen der Provokation und der Beschimpfung lediglich ein Kausalzusammenhang besteht. Damit verhielt sich C.___