Soweit die Verteidigung vorbringt, das Verhalten von C.________ stelle rechtlich eine Provokation im Sinne von Art. 177 Abs. 2 aStGB dar, überzeugt sie aus Sicht der Kammer nicht. Die Beweiswürdigung ergab, dass sich C.________ gegenüber dem Beschuldigten im Rahmen des E-Mailverkehrs freundlich und korrekt verhielt, mithin keinen Anlass zur Beschimpfung gab. Weiter ist erwiesen, dass der Beschuldigte das seiner Ansicht nach gefälschte Handy zehn Tage bevor er die inkriminierte E-Mail verfasste und an C.________ versandte, erhielt.