Aus dem Wort «unmittelbar» müsse geschlossen werden, dass eben gerade mehr als «nur» ein Kausalzusammenhang verlangt werde. Dafür spreche auch die Überlegung, dass die Ermächtigung des Richters, den Täter von Strafe zu befreien, kaum anderes gerechtfertigt werden könne, als dadurch, dass der Provozierte in einem Erregungszustand gehandelt habe und deshalb für seine Tat nicht voll verantwortlich erscheine. Werde die Tat nämlich überlegt begangen, so könne der Provokation im Rahmen der Strafzumessung angemessen Rechnung getragen werden (BGE 83 IV 151 S. 151 f.;